Statuten des Vereins

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Name des Vereins: „Verein für aktive Gedenk- und Erinnerungskultur APC (Alpine Peace Crossing)“ (im Folgenden „der Verein“ genannt).

2. Der Verein hat seinen Sitz in 5743 Krimml. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf alle Orte, die für den Vereinszweck relevant sind: das sind neben Österreich auch Gebiete im Ausland. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die aktive Pflege der Gedenk- und Erinnerungsarbeit, insbesondere rund um die Flucht tausender jüdischer Flüchtlinge über die Krimmler Tauern im Jahr 1947 sowie verwandte Themenbereiche mit Fokus auf die österreichische Zeitgeschichte.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Herausgabe von Vereinsmaterialien und anderen Publikationen in Druck, Bild und Ton, auch zu Unterrichtszwecken.
    2. Organisation von Veranstaltungen, z.B. Vorträge und Versammlungen.
    3. Initiativen, vor allem in den Medien und an Entscheidungsträger*innen gerichtet, zu grundlegenden wie aktuellen Themen betreffend Gedenk- und Erinnerungskultur.
    4. Organisation und Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und Jugendlichen im In- und Ausland zu den o.a. Themen.
    5. Impulse inkl. Auftragsarbeiten, etwa an Wissenschaftler*innen oder Künstler*innen zu Themen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienlich sind.
    6. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Unternehmen und natürlichen Personen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen können.

2. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

    • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
    • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
    • entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
    • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

 

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Spenden für die oben genannten Zwecke
      3. Zuwendungen durch Fördernde, Sponsoren und Subventionen
      4. Vermächtnisse und ähnliche Zuwendungen
      5. Erträge aus Veranstaltungen sowie vereinseigenen Unternehmungen
      6. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind dazu bereit, sich aktiv in die Vereinsarbeit einzubringen. Sie leisten einen Mitgliedsbeitrag. Sie sind auf der Generalversammlung stimmberechtigt. Ihre Aufnahme muss mittels einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden.
  3. Fördernde Mitglieder sind jene, die einen Förderbeitrag leisten, unabhängig davon, ob sie Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen wird.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl physische Personen als auch juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Einzahlung eines Mitglieds- bzw. Förderbeitrages.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und endet mit dem Rechnungsjahr.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines fördernden Mitglieds wählen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder gröblich verletzt hat, durch unehrenhaftes Verhalten, oder wenn das ordentliche Mitglied durch die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen des Vereins beeinträchtigen kann.
  5. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
  6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. 
  7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung durch Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  8. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
  9. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

7. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen für Rechnungsprüfer*innen, die auch ordentliche oder fördernde Mitglieder werden können), steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat, die Rechnungsprüfer*innen und das Schiedsgericht.

9. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder des Beirates binnen acht Wochen stattzufinden.
  3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin durch geeignete Information wie Einschaltung in den Vereinsmedien oder schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Diese Frist kann für die Einladung an ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zu außerordentlichen Generalversammlungen auf eine Woche verkürzt werden.
  4. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen. Diese Frist ist auf mindestens zwei Tage bei außerordentlichen Generalversammlungen verkürzt.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der*die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung eine*r der stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
  4. Bestellung und Enthebung des*der Vorsitzenden des Vorstandes sowie des*der Ehrenpräsidenten*in des Vereins.
  5. Entlastung des Vorstandes.
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder.
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Vorstand

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: Vorsitzende*r und Kassier*in, sowie maximal zehn weiteren Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. 
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, wobei übergreifende Funktionsperioden anzustreben sind. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird durch den*die Vorsitzende*n, bei Verhinderung von einem seiner*ihrer Stellvertreter*innen vertreten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden.
  7. Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Vorstand Entscheidungen durch schriftliche Umlaufbeschlüsse treffen. Auch in diesem Fall fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden.
  8. Den Vorsitz führt der*die Vorsitzende, bei Verhinderung eine*r seiner*ihrer Stellvertreter*innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines*einer Nachfolgers*in wirksam.

12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  6. Beschluss über die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat.
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  8. Initiierung von Niederlassungen im In- und Ausland.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der*Die Vorsitzende bekleidet die höchste Vereinsfunktion. Ihm*Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er*Sie ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins gegenüber Behörden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des*der Vorsitzenden; in Geldangelegenheiten, soweit sie über laufende Angelegenheiten hinausgehen, des*der Vorsitzenden und des Kassiers*der Kassierin.
  3. Bei Gefahr im Verzug oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ist er*sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der*die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

14. Wissenschaftlicher Beirat

Zur Zweckerfüllung des Vereins kann ein Beirat mit offener Mitgliederzahl, welcher den Vorstand bei seiner Entscheidungsfindung wissenschaftlich, organisatorisch und unterstützend berät, eingerichtet werden. Alle Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand ist an Entscheidungen bzw. Empfehlungen des Beirats nicht gebunden. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Beirats sein.

15. Rechnungsprüfung

  1. Von der Generalversammlung werden maximal zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, d.h. insbesondere dürfen sie nicht dem Vorstand angehören.

16. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*innen schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17. Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Liquidator* in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen kann ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die dem ursprünglichen Vereinszweck von APC eng verwandt sind. Dies beinhaltet beispielsweise Gedenk- und Bildungspolitische Initiativen, die sich antifaschistischen Grundwerten verpflichtet fühlen.
  3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Unsere Statuten können Sie hier auch als .pdf-Datei einsehen.