Statuten des Vereins

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Name des Vereins: „Verein für aktive Gedenk- und Erinnerungskultur APC (Alpine
Peace Crossing)“ (im Folgenden „der Verein“ genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 5743 Krimml und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf
das gesamte Bundesgebiet als auch auf das Ausland.

2. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die aktive Pflege der
Gedenk- und Erinnerungsarbeit, insbesondere rund um die Flucht tausender jüdischer
Flüchtlinge über die Krimmler Tauern im Jahr 1947. Zu diesem Zweck werden jährlich
(Gedenk-)Veranstaltungen organisiert.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.

Als ideelle Mittel dienen:

1. Herausgabe von Vereinsmaterialien und anderen Publikationen in Druck, Bild und
Ton, auch zu Unterrichtszwecken.
2. Organisation von Veranstaltungen, z.B. Vorträge und Versammlungen.
3. Initiativen, vor allem in den Medien und an Entscheidungsträger*innen gerichtet, zu
grundlegenden wie aktuellen Themen betreffend Gedenk- und Erinnerungskultur.
4. Organisation und Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und Jugendlichen
im In- und Ausland zu den o.a. Themen.
5. Impulse inkl. Auftragsarbeiten für Wissenschaftler*innen, Künstler*innen, wie
beispielsweise Schriftsteller*innen und Filmschaffende, zu den Themen Flucht,
Menschlichkeit und Freiheit.
6. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Unternehmen und
natürlichen Personen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen können.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden für die oben genannten Zwecke
3. Zuwendungen durch Fördernde, Sponsoren und Subventionen
4. Vermächtnisse und ähnliche Zuwendungen
5. Erträge aus Veranstaltungen sowie vereinseigenen Unternehmungen
6. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Körperschaft dürfen keine
Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei
Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach
dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der
Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

4. Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten, und deren
Aufnahme vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt wurde.
3. Fördernde Mitglieder sind jene, die einen Förderbeitrag leisten, unabhängig davon, ob
sie Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
4. Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer
Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
verliehen wird. Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann ein*e Ehrenpräsident*in
ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sowohl physische Personen als auch juristische
Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Einbezahlung eines
Mitglieds- bzw. Förderbeitrages.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch
Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines
fördernden Mitglieds wählen.
4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn
das ordentliche Mitglied die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder gröblich
verletzt hat, durch unehrenhaftes Verhalten, oder wenn das ordentliche Mitglied durch
die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen des Vereins beeinträchtigen kann.
5. Die Streichung eines fördernden Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
länger als fünfzehn Monate keinen Förderbeitrag geleistet hat.
6. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines ordentlichen
Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss
ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss
an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Handeln
des*der Vorsitzenden zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen für
Rechnungsprüfer*innen, die auch ordentliche oder fördernde Mitglieder werden
können), steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen
und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Wissenschaftliche
Beirat, die Rechnungsprüfer*innen und das Schiedsgericht.

9. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
oder des Beirates binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin durch geeignete
Information wie Einschaltung in den Vereinsmedien oder schriftliche Einladung unter
Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Diese Frist kann für die
Einladung an ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zu außerordentlichen
Generalversammlungen auf eine Woche verkürzt werden.
4. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens zehn Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen. Diese Frist ist
auf mindestens zwei Tage bei außerordentlichen Generalversammlungen verkürzt.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von
Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur
beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied
hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n
vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der
Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte
ausüben.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später statt. Diese
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der*die Vorsitzende, im Falle der
Verhinderung eine*r der stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn auch diese verhindert
sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgaben der Generalversammlung

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
4. Bestellung und Enthebung des*der Vorsitzenden des Vorstandes sowie des*der Ehrenpräsidenten*in des Vereins.
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder.
7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie über
Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Vorstand

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: Vorsitzende*r und Kassier*in,
sowie maximal zehn weiteren Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten
ehrenamtlich.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, wobei übergreifende
Funktionsperioden anzustreben sind. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird durch den*die Vorsitzende*n, bei Verhinderung von einem
seiner*ihrer Stellvertreter*innen vertreten.
5. Pro Jahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, zu der auch der*die
Ehrenpräsident*in (ohne Stimmberechtigung) eingeladen wird.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden.
8. Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Vorstand Entscheidungen durch
schriftliche Umlaufbeschlüsse treffen. Auch in diesem Fall fasst der Vorstand seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des*der Vorsitzenden
9. Den Vorsitz führt der*die Vorsitzende, bei Verhinderung eine*r seiner*ihrer Stellvertreter*innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung eines*einer Nachfolgers*in wirksam.

12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von ordentlichen
Vereinsmitgliedern.
6. Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat.
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
8. Initiierung von Niederlassungen im In- und Ausland.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der*Die Vorsitzende bekleidet die höchste Vereinsfunktion. Ihm*Ihr obliegt die
Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er*Sie ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich und
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins gegenüber Behörden bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschrift des*der Vorsitzenden; in Geldangelegenheiten, soweit sie
über laufende Angelegenheiten hinausgehen, des*der Vorsitzenden und des Kassiers *
der Kassierin.
3. Bei Gefahr im Verzug oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ist er*sie
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der*die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
5. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder
außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

14. Wissenschaftlicher Beirat

Zur Zweckerfüllung des Vereins kann ein Beirat mit offener Mitgliederzahl, welcher den
Vorstand bei seiner Entscheidungsfindung wissenschaftlich, organisatorisch und unterstützend berät, eingerichtet werden. Alle Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand ist an Entscheidungen bzw. Empfehlungen des Beirates nicht gebunden. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Beirats sein.

15. Rechnungsprüfung

1. Von der Generalversammlung werden maximal zwei Rechnungsprüfer*innen für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, d.h.
insbesondere dürfen sie nicht dem Vorstand angehören.

16. Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter*innen schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

17. Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Liquidator* in zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen muss
ausschließlich für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder
Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG verwendet werden.
Dies gilt sinngemäß bei behördlicher Aufhebung des Vereins und Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszweckes.
3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Unsere Statuten können Sie hier auch als .pdf-Datei einsehen.